Satzung des Vereins „Die SchaPanesen“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Die SchaPanesen e. V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist

    73760 Ostfildern
    – Scharnhauser Park –

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des Naturschutzes, des Sports und der Kultur und aller weiterer Belange der Bewohner des Scharnhauser Parks, zu welchen insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden:

  1. Der Verein beteiligt sich aktiv an der sozialen, kulturellen, sportlichen, gesundheitlichen, ökologischen und gesellschaftspolitischen Entwicklung des Scharnhauser Parks, damit die Bewohner in ihrem neuen Stadtteil ihren Lebensmittelpunkt bilden können, sich mit ihm identifizieren und sich in und für die Entwicklung des Scharnhauser Parks engagieren.
  2. Der Verein führt alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Hierzu gehören unter anderem Veranstaltungen kultureller Art, Sportveranstaltungen, Informationsforen zur ökologischen Gestaltung des Scharnhauser Parks und die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten für die Bewohner des Scharnhauser Parks sowie alle sonst den Vereinszweck fördernden Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist überkonfessionell, unabhängig und überparteilich.
    Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.2000.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
    a) wenn es dem Verein zuwider handelt,
    b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags, trotz schriftlicher Mahnung, um mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.
    c) wenn ein Aufenthaltsort nachhaltig nicht ermittelt werden kann.

    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied  zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen benennen, die sich um den Verein und seine Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beitrag wird zum 1. April jeden Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter.

Deren Tätigkeit und die Tätigkeit der Mitglieder sind ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen und vorher im Amtsblatt der Stadt Ostfildern zu veröffentlichen.
    Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
    c) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.
    d) Den Schatzmeister, den Schriftführer und die Beisitzer zu wählen die zusammen mit dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter den Vorstand bilden.
    e) Zwei Revisoren zu wählen.
    f) Auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder von beratenden Ausschüssen zu wählen, wobei diese Wahl auch außerhalb der jährlichen Mitgliederversammlungen im schriftlichen Umlaufverfahren vorläufig bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann.
    g) Über Satzungsänderungen die Auflösung zu beschließen.
    h) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen.
    i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand zu fassen.
    j) Über Anträge der Mitglieder sowie sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
 
  1. Der/die Vorsitzende
  2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. Der/die Schatzmeister/in
  4. Der/die Schriftführer/in
  5. Jeweils ein/e Beisitzer/in aus einem festgelegten Arbeitskreis oder Ausschuss, soweit solche eingerichtet sind. Bei nicht lösbarer Stimmengleichheit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Stimmengleichheit vom Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
 

Aufgaben des Vorstands:

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Tätigkeiten zu delegieren. Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der das Nähere hierzu geregelt ist. Diese legt er der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vor.
  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.
  4. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

§ 9 Protokolle

Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss und vom Schriftführer per E-Mail an alle Vereinsmitglieder gesendet wird. Das Protokoll
der Mitgliederversammlung muss zusätzlich ausgedruckt und vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden unterschrieben und vom Schriftführer aufbewahrt werden.

Die Mitglieder haben auf Wunsch das Recht, von den Protokollen Kopien oder Abschriften zu erhalten. Über die hierfür anfallenden Kosten zulasten des Vereinsvermögens oder zulasten der Mitglieder entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Vereins.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern verlangen, dem Vorstand einen Beirat zur Seite zu stellen. Diesem Beirat gehören Vertreter aller gesellschaftlich relevanten Gruppen an. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung ebenfalls für zwei Jahre gewählt und hat einen Beiratsvorsitzenden zu wählen. Die vom Beirat getroffenen Empfehlungen werden vom Beiratsvorsitzenden dem Vorstand des Vereins zugeleitet.

§ 11 Datenschutz

Zur Gewährleistung der rechtlichen Ansprüche der Mitglieder hat der Verein eine Datenschutzordnung, die jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden kann. Über Änderungen der Datenschutzordnung entscheidet der Vorstand.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck gesondert einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins „Die SchaPanesen e.V.“ oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Sachvermögen an den Verein JuBO e.V.. Das Geldvermögen fällt an die Stadt Ostfildern und ist ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Scharnhauser Park/Parksiedlung zu verwenden.


Originalausführung der Satzung beschlossen und mit Unterschriften versehen am 28.03.2000 in Ostfildern Scharnhauser Park.

Der Verein „Die SchaPanesen e.V.“ ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 211489 angemeldet.

Geänderte Ausführung der Satzung beschlossen und mit Unterschriften versehen am 12.02.2020 in Ostfildern Scharnhauser Park.

Vereinssatzung SchaPanesen Neufassung 2020 [PDF]